Die Klausel des Versicherers, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Lebensversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Beim Versicherungsfall in der BUZ handelt es sich um einen Versicherungsfall, der durch die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird. Der Versicherer hat sich verpflichtet, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit zu leisten. Grundsätzlich wird die Leistungspflicht des Versicherers bei einem in der BUZ bereits eingetretenen Versicherungsfall auch nicht durch die Kündigung beendet. Versicherungsschutz besteht lediglich nicht mehr für nach Beendigung des Hauptvertrages und der Zusatzversicherung eingetretene Versicherungsfälle.


Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte auch eine Rechtsschutzversicherung unterhalten. Der BGH behandelt ein gar nicht seltenes Problem. Nur allzu häufig weigern sich Berufsunfähigkeitsversicherer, überhaupt oder auch nur teilweise zu leisten, berufen sich auf ihre Versicherungsbedingungen. Hier kann ein genauerer Blick durch den Fachanwalt für Versicherungsrecht lohnen. Nicht selten sind von den Versicherern verwendete Versicherungsbedingungen, die nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, unwirksam. Dann kann der Versicherungsnehmer z.B. Anspruch auf volle Versicherungsleistung haben oder der Versicherer darf nicht vom Vertrag zurücktreten, um nicht leisten zu müssen und bleibt auch für künftige Versicherungsfälle erhalten.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Schmidt
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht)