Ein Verkehrsunfall kann für den Beteiligten neben Personenschäden, auch einen Sachschaden und dadurch verursachte erhebliche finanzielle Belastungen zur Folge haben. Dann stellt sich die Frage, welche Sachschäden der Verletzte ersetzt verlangen kann. Ist wegen der Verletzung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte z.B.
Die Auflistung ist nicht abschließend.
Versicherer weigern sich immer wieder, entstandene Schäden (in voller Höhe) zu ersetzen, mitunter auch zu recht.
So müssen bei einem nur geringfügigen Schaden nicht Sachverständigenkosten ersetzt werden. Andererseits weigern sich Versicherer auch immer wieder zu Unrecht, entstandene Schäden, z.B. sogenannte Verbringungskosten zum Lackierer oder UPE-Aufschläge für Ersatzteile oder die Kosten einer Vertragswerkstatt oder die Kosten der Beschaffung eines neuen Motorradhelms (in voller Höhe) zu erstatten.
Versicherer wollen den Geschädigten auch immer wieder die mit ihnen zusammen arbeitenden, angeblich unabhängigen Sachverständigen „aufdrücken“.
Überdies verzögern Versicherer die Leistung nicht selten ungebührlich. Nach einschlägiger Erfahrung zahlen einige Versicherer auch sowieso erst nach Klageerhebung.
Zudem ersetzen Versicherer nur, was ihnen gegenüber auch geltend gemacht wird. Geschädigte oder auch Werkstätten, an welche die Geschädigte zur vermeintlichen Vereinfachung ihre Ansprüche nicht selten abtreten, machen in aller Regel nicht alle dem Geschädigten zustehenden Ansprüche geltend.
Werkstätten kümmern sich im Falle der Abtretung von Ansprüchen lediglich um die für sie interessanten Reparaturkosten. Beispielsweise Pauschalen werden nicht geltend gemacht. Die obige nicht abschließende Aufzählung belegt bereits, was alles vergessen werden kann.
Schließlich weiß der Geschädigte kaum einmal, wie viel Geld er insgesamt eigentlich geltend zu machen berechtigt ist. So weiß er z.B. regelmäßig nicht um die Höhe der ihm zustehenden Pauschalen oder eines eventuellen Schmerzensgeldes.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Versicherungsrecht Prof. Dr. Jörg Schmidt, Schwerin