Problem/Sachverhalt

Ein Verkehrsunfall kann für den Beteiligten neben Personenschäden, auch einen Sachschaden und dadurch verursachte erhebliche finanzielle Belastungen zur Folge haben. Dann stellt sich die Frage, welche Sachschäden der Verletzte ersetzt verlangen kann. Ist wegen der Verletzung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte z.B.

  • die erforderlichen Reparaturkosten für das verunfallte Fahrzeug,
  • eine eventuelle Wertminderung,
  • im Falle eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens den Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug abzüglich des eventuellen Restwertes des verunfallten Fahrzeugs,
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall (diesen übrigens auch für Fahrräder)/Vorhaltekosten für das Fahrzeug,
  • erforderliche Abschleppkosten oder auch ein Standgeld,
  • die üblichen Kosten eines Sachverständigen oder in bestimmten Fällen auch eines Kostenvoranschlags einer Werkstatt,
  • eine Auslagenpauschale,
  • im Falle eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens eine An- und Abmeldepauschale oder auch eine Wiederbeschaffungspauschale (und übrigens sogar den Wert des Resttreibstoffs im Tank),
  • die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten,
  • Transportschäden
  • usw. ersetzt verlangen.

Die Auflistung ist nicht abschließend.

Praxishinweis

Versicherer weigern sich immer wieder, entstandene Schäden (in voller Höhe) zu ersetzen, mitunter auch zu recht.

So müssen bei einem nur geringfügigen Schaden nicht Sachverständigenkosten ersetzt werden. Andererseits weigern sich Versicherer auch immer wieder zu Unrecht, entstandene Schäden, z.B. sogenannte Verbringungskosten zum Lackierer oder UPE-Aufschläge für Ersatzteile oder die Kosten einer Vertragswerkstatt oder die Kosten der Beschaffung eines neuen Motorradhelms (in voller Höhe) zu erstatten.

Versicherer wollen den Geschädigten auch immer wieder die mit ihnen zusammen arbeitenden, angeblich unabhängigen Sachverständigen „aufdrücken“.

Überdies verzögern Versicherer die Leistung nicht selten ungebührlich. Nach einschlägiger Erfahrung zahlen einige Versicherer auch sowieso erst nach Klageerhebung.

Zudem ersetzen Versicherer nur, was ihnen gegenüber auch geltend gemacht wird. Geschädigte oder auch Werkstätten, an welche die Geschädigte zur vermeintlichen Vereinfachung ihre Ansprüche nicht selten abtreten, machen in aller Regel nicht alle dem Geschädigten zustehenden Ansprüche geltend.

Werkstätten kümmern sich im Falle der Abtretung von Ansprüchen lediglich um die für sie interessanten Reparaturkosten. Beispielsweise Pauschalen werden nicht geltend gemacht. Die obige nicht abschließende Aufzählung belegt bereits, was alles vergessen werden kann.

Schließlich weiß der Geschädigte kaum einmal, wie viel Geld er insgesamt eigentlich geltend zu machen berechtigt ist. So weiß er z.B. regelmäßig nicht um die Höhe der ihm zustehenden Pauschalen oder eines eventuellen Schmerzensgeldes.

Das alles zeigt, dass der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragen sollte. Anderenfalls ist es möglich, dass er ihm zustehende Geldbeträge „verschenkt“, nicht alles ersetzt erhält oder sehr lange auf sein Geld warten muss. Schließlich erhält der Geschädigte die Kosten seines Anwaltes ja auch als Schaden erstattet.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Versicherungsrecht Prof. Dr. Jörg Schmidt, Schwerin