Ein Versicherungsnehmer nimmt seine Hausratversicherung in Anspruch. Er behauptet, während seines Urlaubs sei in sein Haus eingebrochen und es seien Gegenstände im Wert von € 46.900,00 entwendet worden. Der Versicherer bestreitet das Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2002) zugrunde.
Das Oberlandesgericht weist die Klage des Versicherungsnehmers ab. Gemäß § 5 Nr. 1 a VHB 2002 liegt ein versicherter Einbruchsdiebstahl vor, wenn ein Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Einen solchen Sachverhalt hat der Versicherungsnehmer nicht nachgewiesen. Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass zusätzlich zum äußeren Bild eines Diebstahls bei einem Einbruchsdiebstahl auch Einbruchspuren feststellbar sein müssen (BGH NJW-RR 1996, 275; NJW-RR 1995, 1174). Daran fehle es:
• Eine Beschädigung im unteren Bereich des Hoftores hat die Polizei nicht als Einbruchspur angesehen. Es ist unwahrscheinlich, dass diese Beschädigung von einem Einbruch stamme. Dafür hätte das Tor unter Lärm beschädigt werden müssen. Zudem wäre diese Methode umständlich gewesen. Schnellere und leisere Methoden hätten zur Verfügung gestanden, z. B. das Aufhebeln des Tores. Ebenso sei auch die Kellertür geöffnet worden.
• Das Einbrechen allein in den umschlossenen Hof durch das Hoftor stellt nach den Versicherungsbedingungen ohnedies keinen Einbruch in einen Raum eines Gebäudes dar.
• Dass der Schließzylinder an der Hauseingangstür ausgebaut war und diese offen stand, lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die Täter in die Wohnung einbrachen. Es waren keine Spuren eines gewaltsamen Ausbaus des Profilzylinders feststellbar. Ein Sachverständiger konnte vielmehr ausschließen, dass es bei geschlossener Tür ohne passenden Schlüssel möglich gewesen wäre, den Profilzylinder ohne Beschädigungen am Zylinder und am Einsteckschloss herauszuziehen.
• Auch eine aufgebrochene Tür zwischen Kellerraum und Wohnräumen läßt nicht auf einen versicherten Einbruchsdiebstahl schließen. Das Haus hatte keine Kellerfenster. Daher konnte diese Tür nur dann aufgebrochen werden, wenn sich die Täter bereits in den Wohnräumen befanden. Im übrigen waren keine Gegenstände aus dem Keller abhanden gekommen.
Nach alledem sind keine Spuren festgestellt, die auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Einbruchsdiebstahls schließen lassen. Das Oberlandesgericht weist noch darauf hin, dass ihm aus anderen Verfahren bekannt ist, dass auch das spurenlose Öffnen von Türschlössern möglich und deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass die Eingangstür erbrochen wurde. Allein diese Möglichkeit reicht jedoch zum Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht aus. Der Versicherungsnehmer muss in einem solchen Fall nachweisen, dass andere nicht versicherte Begehungsweisen praktisch ausscheiden. Das setzt den Nachweis voraus, dass die Tür verschlossen war und erfordert zudem das Vorliegen von Beweisanzeichen, welche die Verwendung von vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (BGH NJW-RR 1990, 607). Solche Beweisanzeichen liegen nicht vor. Zudem hat der Versicherungsnehmer nicht bewiesen, dass der Zugang zum versicherten Objekt verschlossen war.
Der Versicherungsnehmer hätte in diesem Fall, um doch noch zu obsiegen, vortragen müssen, dass die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich war. Hierzu hätte er unter Beweisantritt vortragen müssen, dass es z. B. lediglich zwei Originalschlüssel gab und diese den Dieben nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zudem hätte der Versicherungsnehmer beweisen müssen, dass der Zugang zum versicherten Objekt verschlossen war. Daran fehlte es ebenfalls. Möglicherweise war der Versicherungsnehmer insoweit nicht ausreichend gut beraten.Generell gilt: Bei einem Diebstahl kommen dem Versicherten im Klageverfahren gegen den Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Denn der Diebstahl findet regelmäßig im Geheimen statt, so dass dem Versicherten eben keine Beweismittel, wie z.B. Zeugen, zum Vollbeweis für den Diebstahl zur Verfügung stehen. Gleichwohl muss es möglich sein, ohne den Vollbeweis des Diebstahls die Versicherungsleistung zu erhalten. Anderenfalls würden Versicherte kaum einmal einen Diebstahl nachweisen und die Versicherungsleistung einklagen können. Der Versicherte muss deshalb grundsätzlich nur das äußere Bild eines Diebstahls beweisen. So muss er im Falle eines Diebstahls eines dann verschwundenen Kfz z.B. zunächst einmal lediglich beweisen, dass er das Fahrzeug an einem Tag zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Platz abgestellt hat und dieses Fahrzeug zu einer späteren Zeit dann an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat. Sodann ist es Sache des Versicherers, nachzuweisen, dass ein Diebstahl unwahrscheinlich ist. Im Falle eines Einbruchsdiebstahls müssen zusätzlich zum äußeren Bild eines Diebstahls Einbruchsspuren festgestellt werden. Jeder Versicherte ist deshalb gut beraten, die Spurensicherung durch die Polizei zu begleiten und auf Einbruchsspuren hinzuweisen. Denn aufgrund von Arbeitsüberlastung und mangelnder Ermittlungserfolgsaussicht kann es vorkommen, dass die Polizei nicht alle Spuren erkennt oder aufnimmt. Der eine oder andere Versicherer, der sich von seiner Leistungspflicht befreien will, bemängelt dies dann und führt dies dafür an, dass ein Einbruchsdiebstahl unwahrscheinlich sei.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Versicherungsrecht Prof. Dr. Jörg Schmidt, Schwerin