Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer (VN) verklagt seine Elementarschadenversicherung wegen eines Sturmschadens an seinem Dach. Der VN behauptet, dass der Sturm Dachziegel angehoben habe, dadurch Regen in das Gebäude eingedrungen sei und Feuchtigkeitsschäden i.H.v. 19.225,16 € verursacht habe.

 

Entscheidung

Das OLG weist die Klage ab. Die Leistungspflicht der Versicherung ist gemäß § 6 Absatz 4 b) FEVB 2001 ausgeschlossen. Zwar kann sich die Versicherung wie aus dem Leitsatz zu 1. ersichtlich nicht auf den Haftungsausschluss gemäß § 6 Absatz 3 a) FEVB berufen. Danach besteht keine Haftung für Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, dass das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprach. Ein solcher Fall wesentlicher Mitverursachung liegt nach einem eingeholten Gerichtsgutachten nicht vor. Es greift jedoch der Haftungsausschluss gemäß § 6 Absatz 4 b) FEVB 2001 ein (Eindringen von Regen über Gebäudeöffnungen). Nach dem Gerichtsgutachten ist Regenwasser über die Klaffungen zwischen den Dachabdeckplatten und den Köpfen der Befestigungsnägel bzw. den Dichtscheiben in das Gebäude eingedrungen. Zwar besteht Versicherungsschutz, wenn die Öffnungen durch den Sturm entstanden sind, jedoch ist dafür der VN beweisbelastet. Der VN hat den Beweis, dass die Lockerung der Befestigung der Faserzementwellplatten erst durch den streitgegenständlichen Sturm erfolgt sei, nicht geführt. Nach dem Gutachten ließ sich nicht ausschließen, dass das festgestellte Herausragen von Nägeln aus der Dachverkleidung andere Ursachen als den Sturm hatte.

Praxishinweis

Der VN muss im Rahmen eines Rechtsstreits beweisen, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt. Lediglich für die in den Bedingungswerken abschließend genannten Geschehensabläufe besteht Versicherungsschutz (OLG Saarbrücken r+s 2007, 62).  Selbst wenn der VN den Versicherungsfall beweist, sind nicht alle adäquaten Sturmfolgen versichert. Versichert ist lediglich die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen. Sammelt sich z.B. Regenwasser in einem Lichtschacht, weil das Regenwasser durch den Sturm in den Lichtschacht gepeitscht wird, staut sich das Wasser in dem Lichtschacht und bringt die Fensterscheibe zum Zerbrechen, so liegt keine unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen vor. Denn wesentliche Zwischenursache war das Hineinpeitschen des Sturmes, das Ansammeln des Wassers und das Zerbersten der Scheibe infolge des Überdrucks (z. B. LG Köln r+s 1995, 351). Die Ablösung von Teilen des Putzes ist hingegen sturmbedingt, selbst wenn Hohlstellen die Ablösung begünstigt haben (OLG Saarbrücken, a.a.O.).

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architekten- sowie Versicherungsrecht

Prof. Dr. Jörg Schmidt, Schwerin