Ein Dachdeckermeister hat eine Kapitallebensversicherung mit einer Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Er wird berufsunfähig und kündigt die Lebensversicherung. Der Versicherer meint nun, dass seine Leistungspflicht mit der Kündigung des Hauptvertrages, der Lebensversicherung, beendet sei und beruft sich hierzu auf seine einschlägigen Versicherungsbedingungen. Der BGH (Urteil vom 16.06.2010 – IV ZR 226/07) entscheidet für den Dachdecker.